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Schutzkonzept

1.    Vorspruch

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII ist jede Kindertageseinrichtung dazu verpflichtet, über ein Schutzkonzept zu verfügen, das auf die Einrichtung abgestimmt ist und darlegt, welche präventiven Maßnahmen ergriffen werden, um Kinder in der Einrichtung vor Kindeswohlgefährdung zu schützen.

Der Schutz der Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit in jeder Kindertageseinrichtung, da sie ein Ort der Sicherheit und des Vertrauens sein soll. Hier sollen Kinder die bestmöglichen Voraussetzungen vorfinden, um in all ihrer Individualität gefördert zu werden und eine Grundlage für beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu erhalten.

Das Haus Familienmußezentrum orientiert sich hierbei sehr stark an den Bedürfnissen der Kinder und versteht sich als eine familienergänzende Einrichtung, die in enger Zusammenarbeit mit den Eltern eine funktionierende Erziehungspartnerschaft anstrebt. Alle Mädchen und Jungen sollen sich wohlfühlen, echte Beziehungen aufbauen und in einer sicheren Umgebung lernen, spielen und sich dabei risikolos entwickeln können.

Das Schutzkonzept hilft uns dabei, diese Ziele zu verwirklichen und bietet Orientierung und Anleitung zugleich. Es gilt grundsätzlich, die uns anvertrauten Kinder vor Grenzverletzungen und Gewalt zu schützen, in welcher Form auch immer diese auftreten könnten. Hierbei handelt es sich sowohl um Situationen zwischen Betreuungspersonal und Kindern, Interaktionen zwischen Kindern als auch um die Sicherstellung der Unversehrtheit der Kinder im Elternhaus.

Mit diesem Konzept bieten wir den Kindern einen Schutzraum, geben dem Personal Handlungssicherheit, minimieren die Risiken von Nähe- und Distanzproblemen und stellen Handlungsschemata bereit, anhand derer im Notfall agiert werden kann. Es dient als Prävention vor Kindeswohlgefährdung und unterstützt bei der Intervention bei Verdacht auf diese.

2.     Rechtliche Grundlage

Die Grundlage des Schutzkonzeptes beruht auf folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen:

– Grundgesetz Artikel 1

– Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

– Grundgesetz Artikel 2

– Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

– Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

– § 1631 BGB

– Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

– § 8a SGB VIII und Art. 9b des BayKiBiG regeln den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung für Träger von Kindertageseinrichtungen.

UN-Kinderrechtskonvention

– Die Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII** bildet eine Kombination aller für den Kinderschutz relevanten rechtlichen Grundlagen und verpflichtet zur Einhaltung dieser. Sie bietet eine klare Leitlinie, welche Anhaltspunkte für eine fundierte Einschätzung bietet, die Handlungsschritte erläutert, Vorgaben zum Hinzuziehen weiterer Instanzen macht und eine Anleitung zum Vorgehen bereitstellt.

Das gesamte Betreuungspersonal hat dieser Vereinbarung bei Vertragsunterzeichnung zugestimmt und sich damit verpflichtet, nach den Vorgaben der Vereinbarung zu handeln.

3.    Grundlegendes zum Kindeswohl

Der Begriff Kindeswohlgefährdung ist rechtlich unbestimmt und umfasst Situationen und Handlungen, bei deren Fortbestehen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Schädigung des Kindes kommen wird. Nur wenn alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, kann von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden.

Eine solche Schädigung kann körperlich (physisch), geistig (psychisch) oder seelisch sein. Die ersten beiden Formen der Schädigung werden als „aktive Misshandlung“ bezeichnet. Seelische Schädigungen fallen in den Bereich der Vernachlässigung. Als Beispiele für eine physische Gefährdung können Schubsen oder Schlagen genannt werden. Mobbing und Spott sind Beispiele für psychische Gefährdungen. Seelische Schäden können auch durch die Unterlassung fürsorglichen Handelns entstehen.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind beispielsweise:

Ein fehlender Schutz vor möglichen Gefahren ist ein eindeutiger Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. Dazu zählen beispielsweise die Verletzung der Aufsichtspflicht oder die Übertragung dieser Verantwortung an nicht geeignete Personen, eine mangelnde medizinische Versorgung oder unzureichende Wohnverhältnisse.

Hinweise auf physische Verletzungen sind beispielsweise blaue Flecken an unüblichen Stellen, Blutergüsse, Striemen oder Verletzungen im Genitalbereich.

Mangelnde physische Versorgung: Dazu zählen Unterernährung, Schlafmangel, mangelnde Körperhygiene und ähnliches.

Fehlen echter Beziehungen: Dazu zählen das Fehlen von Wärme und Zuneigung, Spannungen oder Konflikte in der Familie, das Miterleben von Gewalt und ähnliches.

Plötzliche Verhaltensänderungen: Dazu zählen Ängste, das Meiden von Orten, Menschen oder Situationen, Einnässen, Rückzug, aggressives Verhalten, häufige Krankheit und ähnliches.

4.    Ziele des Schutzkonzeptes

Wir bewahren die Kinder vor der Gefahr, psychischen, physischen oder seelischen Schaden zu nehmen.

Das pädagogische Team ist sich bewusst, dass die Gefahr sowohl innerhalb der Einrichtung als auch im sozialen Umfeld der Kinder entstehen kann.

Das pädagogische Team handelt konsequent und im Sinne der Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz und zum allgemeinen Schutz der Kinder.

Wir gewährleisten Transparenz gegenüber allen Beteiligten.

Es werden sowohl Kindern, dem Personal als auch den Eltern angemessene Möglichkeiten zur aktiven Teilhabe zur Verfügung gestellt.

Der Träger handelt stets im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben und wählt das Personal anhand der in den Ausfertigungen festgelegten Parameter aus.

Das Personal ist über das Schutzkonzept informiert, versteht dieses und kann die daran verankerten Vorgehensweisen ausführen sowie bei Bedarf Fachdienste informieren.

5.     Risikoanalyse

Die Risikoanalyse dient dazu, sich mit der Einrichtung unter Einbezug aller Merkmale auseinanderzusetzen und die räumlichen Gegebenheiten und alltäglichen Strukturen auf den Prüfstand zu stellen. Dadurch lassen sich mögliche Gefahren präventiv verhindern.

Ein Raum, in dem sich die Kinder zurückziehen können, ist für deren Entwicklung, besonders in dieser Altersgruppe, von entscheidender Bedeutung. Dennoch darf dieser Raum nicht aus den Augen gelassen werden, denn abgeschottete Orte bergen durchaus ein Gefährdungspotenzial.

Auch die Machtverhältnisse unter den Kindern sowie im Team werden gemeinsam reflektiert, um jegliches Risiko von Gewalt zu minimieren.

Das Ziel der Analyse ist klar definiert: Mögliche „Schwachstellen“ der Einrichtung müssen im Vorfeld identifiziert werden, um das Risiko von Gefahrenquellen zu minimieren. Zudem muss das Team für solche Situationen sensibilisiert werden, damit potenzielle Gefahren frühzeitig erkannt und entsprechend gehandelt werden kann.

Diese präventive Maßnahme schafft Sicherheit für alle Beteiligten und betont die Wichtigkeit der Thematik.

Mögliche Fragen für eine Risikoanalyse:

Wie wird die Intimsphäre der Kinder geschützt?

Die Einrichtung setzt in Punkten der Körperhygiene auf Selbstständigkeit der Kinder. Wenn sich ein Kind unwohl oder überfordert fühlt, kann es jederzeit eine Bezugsperson und ein Kind seiner Wahl zur Hilfe hinzuziehen.

Gibt es bauliche Gegebenheiten, die Gefahren bergen? Daher werden sie in regelmäßigen Abständen überprüft.

Wo und warum entstehen Situationen, die eine Gefahr bergen?

– Gefährliche Situationen entstehen meist in Räumen, die Privatsphäre bieten und schwer einsehbar sind. Gründe dafür können mangelndes Bewusstsein für die eigenen Grenzen und die Grenzen anderer sein. Ein geringes oder übersteigertes Selbstwertgefühl und der Drang, sich in eine Machtposition zu begeben, können ebenfalls Ursachen sein. Negative Erfahrungen in der Vergangenheit, das Lernen an falschen Vorbildern sowie fehlende Werte und Normen oder moralische Vorsätze spielen ebenfalls eine Rolle.

Welche Alltagssituationen sind bezüglich eines Machtmissbrauchs eher risikobehaftet?

– Im Hort ist lediglich die Zeit des Freispiels in der Einrichtung oder auf dem Spielplatz als Risiko einzuschätzen.

Wie wird auf Ablehnung oder Verweigerung reagiert?

– Mit Gefühl und Geduld, aber nie mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt. Kinder, die Ablehnung oder Verweigerung zeigen, werden vermehrt beobachtet, um mögliche Hintergründe zu beleuchten und um zu sehen, wie sich die Situation und das Verhalten weiterentwickeln. Ein Zugang zum Kind wird gesucht.

Wie transparent ist die Arbeit des Personals?

– Die Arbeit des Personals ist sehr transparent durch Tür- und Angelgespräche zwischen Team und Eltern sowie das ohnehin sehr offene Konzept des Hortes. Durch die geringe Größe der Einrichtung ist auch die Arbeit des Personals für alle anderen Teammitglieder sichtbar und bewertbar.

Wie wird mit Fehlern im Umgang miteinander umgegangen? Werden sie als Chance zur Wandlung gesehen?

– Fehler im Umgang werden immer aufgearbeitet und mit den Betroffenen besprochen. Zwischen Kindern geschieht dies unter Aufsicht einer Betreuungsperson, wenn sie dies benötigen. Im Team werden Situationen direkt, aber nicht vor den Kindern besprochen, um möglichen Konflikten vorzubeugen. Der Trägerschaft der Einrichtung ist es sehr wichtig, dass dies zeitnah und zur Zufriedenheit aller Beteiligten geschieht.

Sind die Rollen im Team klar definiert und werden auch von anderen als solche verstanden?

– Im Team herrscht eine sehr flache Hierarchie, in der die Aufgaben täglich neu verteilt werden. Die Rollen innerhalb des Teams sind dennoch klar verteilt und werden von allen wahrgenommen und respektiert. Für Probleme und Anregungen fühlen sich alle zuständig, und die Kinder respektieren alle Teammitglieder gleichermaßen.

Ist das gesamte Personal gleichermaßen über das Schutzkonzept informiert?

– Die Erarbeitung des Schutzkonzeptes wurde federführend von der Einrichtungsleitung übernommen, alle Punkte jedoch gemeinsam mit dem gesamten Team erarbeitet. Das Team wird jedes Schuljahr zu allen Inhalten der Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz und damit einhergehend auch zum Schutzkonzept von der Einrichtungsleitung geschult. Das Team weiß, wo das Konzept zu finden ist, und kann bei offenen Fragen selbst nachlesen und sich Informationen beschaffen. Das Schutzkonzept ist ein sich ständig wandelndes und zu aktualisierendes Hilfsmittel, an dem ständig weitergearbeitet wird.

Werden Situationen und Verhaltensweisen pädagogisch hinterfragt?

– Bei Auffälligkeiten werden diese im Team besprochen. Entscheidend ist hier die Situation, die Meinung des Teams und der engsten Bezugsperson in der Kita.

– Gibt es ausreichend Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten?

Gebäudebezogene Besonderheiten des Brand- und Notfallschutzes

Da sich alle Räume der Einrichtung im Erdgeschoss eines Wohnhauses befinden, gibt es ein Fluchtweg. Die Brandschutzübung wird mindestens einmal im Schuljahr mit den Kindern durchgeführt und die Kinder, die nicht teilnehmen können, werden zu einem späteren Zeitpunkt unterwiesen. Teil der Übung ist das Kennenlernen der jeweiligen Fluchtwege in allen Räumen, die Lage der Dokumente mit Informationen über Fluchtwege, Feuerlöscher und Notrufnummern in jedem Raum. Darüber hinaus werden in der Übung Maßnahmen zur Brandverhütung beschrieben.

6.     Personalführung

Ein sicheres Umfeld und eine gelingende Zusammenarbeit hängen wesentlich von der Auswahl und Führung des Personals durch den Träger ab.

Bei der Besetzung offener Stellen wird der Kinderschutz in die Stellenausschreibung, das Bewerbungsgespräch und den möglichen Vertragsabschluss integriert. Mögliche Lücken im Lebenslauf sowie häufige Stellenwechsel oder Referenzen früherer Arbeitgeber werden thematisiert. Fragen zur pädagogischen Haltung sind ebenfalls Bestandteil     des Bewerbungsgesprächs, um ein Bild des Kindes zu zeichnen, das den Vorstellungen und Anforderungen des Trägers entspricht.

Einstellungsvoraussetzung ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das unabhängig von der Art der Anstellung spätestens alle fünf Jahre neu beantragt und vorgelegt werden muss.

Während der Probezeit erfolgt eine genaue Beobachtung, begleitet von zahlreichen Gesprächen und gemeinsamer Reflexion des eigenen Handelns.

7.     Selbstverpflichtung und Verhaltenskodex

Die Selbstverpflichtung beschreibt eine Vereinbarung zwischen Team und Träger, die ethische und moralische Verhaltensregeln festlegt, deren Einhaltung unabdingbar ist. Man verpflichtet sich, das eigene Handeln stets an diesen Regeln zu messen und das übrige Personal bei deren Einhaltung zu unterstützen.

Der Verhaltenskodex bietet eine Sammlung konkreter Verhaltensweisen gegenüber Kindern, Eltern und dem Team. Er wird gemeinsam mit den Kindern und dem Team erarbeitet, regelmäßig reflektiert und bei Bedarf ergänzt.

Beispiele aus dem Verhaltenskodex:

– Keine privaten Geschenke an Kinder

– Transparenz bei privaten Kontakten mit Kindern und deren Familien

– Besondere Projekte sollten gemeinsam geplant und durchgeführt werden

– Transparentes Handeln durch Absprachen im Team

– Rotation der Aufgaben im Team

– Professioneller Umgang mit allen Kindern und Eltern

– Körperkontakt geht immer vom Kind aus, nicht vom Personal

– Das Eincremen findet in einem einsehbaren Bereich der Kita und immer unter mindestens sechs Augen statt.

8.    Sexualpädagogisches Konzept

Sexualität ist dem Menschen angeboren und ein wesentlicher Teil der Persönlichkeitsentwicklung. Deshalb gehört es zu den Aufgaben der Einrichtung, den Kindern Raum dafür zu geben, um ihr Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen zu stärken.

Kinder brauchen Orientierung und Antworten auf ihre Fragen. Sie werden ermutigt, auf ihre Gefühle zu hören, sich selbst Grenzen zu setzen, diese zu kommunizieren und die Grenzen anderer zu respektieren. Sie sollen gegenseitigen Respekt erfahren und sich als Individuum ernst genommen fühlen. Das Personal geht einfühlsam und achtsam mit den Kindern um und respektiert ihre Intimsphäre und Grenzen.

9.    Digitale Medien

Medienpädagogik

Die Medienpädagogik ist ein zunehmend wichtiger Teil der Arbeit mit Kindern in allen Betreuungsformen und Altersgruppen. Die Aufgabe der Einrichtung besteht darin, einen gesunden und kompetenten Umgang mit Medien zu vermitteln, auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen und das Thema nicht zu tabuisieren.

Durch die unsachgemäße Nutzung digitaler Medien entstehen viele Risiken, die sich stark auf die Entwicklung der Kinder auswirken können. Cybermobbing, Suchtverhalten und Betrugsversuche sind im Internet keine Seltenheit.

10.  Verfahren bei Kindeswohlgefährdung

Innerhalb der Einrichtung.

Grundlage für das Vorgehen bei einem Verdachtsfall ist § 8a SGB VIII. Der erste Schritt nach Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte (siehe Punkt 2 „Grundsätzliches zum Kindeswohl“) ist die Meldung an den Träger. Alle notwendigen Informationen müssen erfasst und dokumentiert werden. Darüber hinaus ist eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen. Nähere Informationen können der Anlage „Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz (Auszüge)“ entnommen werden.

Im familiären/persönlichen Umfeld des Kindes:

Auch hier ist § 8a SGB VIII die Grundlage. Der erste Schritt nach Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte (siehe Punkt 2 „Grundsätzliches zum Kindeswohl“) ist die Gefährdungseinschätzung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die Eltern und das Kind selbst werden einbezogen, sofern der Schutz des Kindes nicht gefährdet ist. Je nach Schwere des Falles und Art der Gefährdung wird versucht, eine Lösung zu finden. Der letzte Schritt, wenn die Personensorgeberechtigten sich verweigern oder mangelnde Problemeinsicht, Kooperationsbereitschaft oder Motivation zeigen, ist die Information und Lösung über das Jugendamt. Nähere Informationen können der Anlage „Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz (Auszüge)“ entnommen werden.

Meldepflicht an das Jugendamt:

Meldungen an das Jugendamt ergeben sich aus der Schwere des Einzelfalles unmittelbar oder nach gemeinsamer Gefährdungseinschätzung. Die Meldung erfolgt frühzeitig durch den Träger und enthält alle wichtigen Informationen. Das weitere Vorgehen wird gemeinsam mit dem Jugendamt anhand der vorliegenden Daten festgelegt. Nähere Informationen können der Anlage „Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz (Auszüge)“ entnommen werden.

11.  Hilfs- und Beratungsstellen

AMYNA e.V. – Verein zur Überwindung von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt

Mariahilfplatz 9, 81541 München

Telefon: (089) 890 57 45131

E-Mail: info@amyna.de

Fachberatung Kinderschutz

Referat für Bildung und Sport

Landeshauptstadt München

KIBS – Kinderschutz München e.V.

Kathi-Kobus-Straße 9, 80797 München

Telefon: (089) 23 17 16 91 20

E-Mail: mail@kibs.de

Website: http://www.kibs.de

Kinderschutz Zentrum München – Kinderschutz Bund Ortsverband München e.V.

Kapuzinerstraße 9D, 2. Stock, 80337 München

Telefon: (089) 55 53 56

E-Mail: KISCHUZ@dksb-muc.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-muenchen.de

IMMA e.V. – Beratungsstelle für Mädchen und junge Frauen

Jahnstraße 38, 80469 München

Telefon: (089) 260 75 31

E-Mail: beratungsstelle@imma.de

Website:  http://www.onlineberatung.imma.de

Website: http://www.imma.de

12.  Anlagen

Münchner Vereinbarung zum Kinderschutz (in Auszügen)

  • 3 Handlungsschritte zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos und zur Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige und geeignete Hilfen**.

– Nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Minderjährigen wahr, informiert sie/er die zuständige Leitung, eine andere zuständige Fachkraft oder ein zuständiges Fachteam der Einrichtung oder des Dienstes.

– Kann im Rahmen einer kollegialen Beratung dieser Fachkräfte die Vermutung gewichtiger Anhaltspunkte für ein Gefährdungsrisiko nicht ausgeräumt werden, ist zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 4 dieser Vereinbarung) beratend hinzuzuziehen.

– Gemeinsam mit dieser insoweit erfahrenen Fachkraft werden eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorgenommen und Vorschläge erarbeitet, welche notwendigen und geeigneten Hilfen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos angezeigt sind. Die Fallverantwortung verbleibt auch nach Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft bei der Einrichtung bzw. dem Dienst.

– Bei der Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2a SGB VIII und § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) zu beachten.

  • 4 Insoweit erfahrene Fachkraft

Eine insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist eine Person, die über folgende Qualifikationsmerkmale verfügt:

Fachliche Eignung, insbesondere

– Einschlägige Berufsausbildung (z.B. Sozialpädagogik, Psychologie, Medizin),

– Qualifizierung durch nachgewiesene Fortbildung

– mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Umgang mit Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt,

– Kenntnisse über Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdung,

– Kenntnisse über Gewaltdynamiken gegenüber Kindern und Jugendlichen sowohl in familiären Beziehungen als auch in Hilfebeziehungen,

– Fähigkeit zur Einschätzung der Erziehungskompetenz und Veränderungsfähigkeit von Eltern und Erziehungsberechtigten,

– Kenntnis geeigneter Interventionsmöglichkeiten,

– Kenntnisse der verschiedenen Hilfsangebote (z.B. Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Schule) und Fähigkeit zur Einschätzung ihrer fallspezifischen Wirkungsweise,

– Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen, u.a. zu Übermittlungsbefugnissen, Haftungsrisiken und Fragen der Verfahrensschritte bei gerichtlichen Ermittlungen,

– Kompetenz zur kollegialen Beratung,

– Kenntnisse, um Fachkräfte bei der Reflexion der eigenen Rolle und der Entwicklung von Handlungsstrategien unterstützen zu können,

– interkulturelle Kompetenz und Genderkompetenz.

– Erfahrungen in der Kooperation mit Fachkräften der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit anderen Institutionen (z.B. Gesundheitshilfe, Polizei).

  • 4 Insoweit erfahrene Fachkraft

Eine insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist eine Person, die über folgende Qualifikationsmerkmale verfügt:

– Persönliche Eignung, insbesondere:

– Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit.

Soweit der Träger oder die Einrichtung keine eigene insoweit erfahrene Fachkraft vorhält, kann auf die vom Stadtjugendamt benannten insoweit erfahrenen Fachkräfte zurückgegriffen werden. Dies gilt auch bei besonderen Fallkonstellationen, wenn dies im Rahmen des Kinderschutzes aus fachlicher Sicht als sinnvoll erachtet wird.

Die jeweils aktuellen Kontaktdaten der insoweit erfahrenen Fachkräfte werden vom Stadtjugendamt zur Verfügung gestellt.

Weitere Verpflichtungen der Einrichtung bzw. des Dienstes des Trägers im Bezug auf die insoweit erfahrene Fachkraft sind in der Anlage „Insoweit erfahrene Fachkräfte“ (Nr. 2) geregelt.

  • 5 Einbeziehung von Erziehungsberechtigten, Kindern und Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen im kooperativen Prozess mit den Beteiligten**

Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und bei der Erarbeitung geeigneter und notwendiger Hilfen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen werden die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche von der zuständigen Fachkraft des Trägers mit einbezogen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Bei Nichteinbeziehung der genannten Personen gilt § 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Der Träger stellt die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei der Erarbeitung der geeigneten und notwendigen Hilfen gemäß § 8 SGB VIII in entsprechender Weise sicher. Entsprechend ihres Entwicklungsstandes werden Kinder und Jugendliche bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos einbezogen. Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).

Der Träger vergewissert sich bei den Erziehungsberechtigten, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann. Kann sich der Träger nicht vergewissern, gilt § 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung.

§ 6 Information der BSA Erscheinen dem Träger die von den Erziehungsberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Erziehungsberechtigten keine Hilfe oder diese nur unzureichend angenommen oder kann sich der Träger nicht sicher sein, ob durch die mit den Erziehungsberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er die Erziehungsberechtigten darüber, dass eine Information der BSA erfolgt.

Ist aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Information der zuständigen BSA erforderlich, so erfolgt diese unverzüglich schriftlich durch eine Leitungskraft des Trägers. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann vorab eine mündliche Benachrichtigung geboten sein. Die schriftliche Information wird in diesem Fall unverzüglich nachgereicht. Die Einrichtung erhält umgehend eine schriftliche Empfangsbestätigung über den Eingang ihrer Mitteilung durch die BSA.

Neben der schriftlichen Übermittlung der Informationen erfolgt ein persönliches Gespräch zwischen der Einrichtung oder dem Dienst des Trägers, den Erziehungsberechtigten und der BSA zur Sicherung von Transparenz und Verbindlichkeit sowie zur Vereinbarung der weiteren Zusammenarbeit. Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch dieses persönliche Gespräch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird.

Die Information an die BSA enthält Aussagen:

– zu Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. abweichendem Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen,

– zu Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. abweichendem Aufenthaltsort der Eltern und anderer Erziehungsberechtigten,

– zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung,

– zu der mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Gefährdungseinschätzung,

– zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen,

– zu den von den Erziehungsberechtigten benannten Maßnahmen.

Die Übermittlung der Informationen an die BSA enthält die personenbezogenen Daten der Betroffenen und Beteiligten sowie ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII unterliegen. Eine Weitergabe dieser Informationen an die BSA ist grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Werden jedoch aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Gefährdungseinschätzung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bejaht, ist die Informationsweitergabe an die BSA auch ohne Einwilligung der Betroffenen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bzw. § 65 Abs. 1 SGB VIII rechtlich zulässig. Für die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Personen ist eine Datenübermittlung an die BSA zudem unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KKG zulässig.

Durch das in §§ 3 ff. dieser Vereinbarung geregelte Verfahren wird kein neuer Zugang zu Erziehungshilfen eröffnet. Eine Änderung der Leistungserbringung (Wechsel der Hilfe, zusätzliche Hilfen, Verlängerung der Hilfe etc.) ist nur in Abstimmung mit der federführenden Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe im Hilfeplanverfahren zulässig.
Informationen der BSA

Die Informationsübermittlung an die BSA enthält personenbezogene Daten der Betroffenen und Beteiligten sowie ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII unterliegen. Eine Weitergabe dieser Informationen an die BSA ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Werden jedoch auf der Grundlage der nach dieser Vereinbarung durchgeführten sorgfältigen Gefährdungseinschätzung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bejaht, ist die Informationsweitergabe an die BSA nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bzw. § 65 Abs. 1 SGB VIII auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich zulässig. Für die in § 4 Abs. 1 KKG genannten Personen ist eine Datenübermittlung an die BSA darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KKG zulässig.

Durch das Verfahren nach §§ 3 ff. dieser Vereinbarung wird kein neuer Zugang zur Hilfe zur Erziehung eröffnet.     Eine Änderung der Leistungserbringung (Hilfewechsel, zusätzliche Hilfen, Verlängerung der Hilfe etc.) ist nur im Einvernehmen mit der federführenden Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens zulässig.

  • 7 Unverzügliche und unmittelbare Information der BSA bei aktueller Gefährdung oder fehlender Mitwirkung** 1. Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so akut, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen bei Einhaltung der vorstehend vereinbarten Verfahrensabläufe nicht sicher gewährleistet werden kann, so stellt der Träger die unverzügliche und unmittelbare Information der BSA sicher. Diese Information der BSA erfolgt grundsätzlich vorab telefonisch. Ist die BSA nicht erreichbar, wird die Polizei eingeschaltet, wenn die akute Gefährdung nicht durch die unverzügliche Einschaltung einer Schutzstelle abgewendet werden kann.

Wir bitten Sie im Interesse aller Personen unserer Einrichtung, die oben beschriebenen Regeln einzuhalten.

Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung dankt Ihnen ganz herzlich

Ihr Familienmußezentrum Harmonie.